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GleichstellungIn einem aktuellen Rundschreiben vom Dienstag, 17. November 2009, rät der Lesben- und Schwulenverband Deutschland (LSVD) allen verpartnerten Beamten, die ihnen bisher vorenthaltenen Vergünstigungen jetzt einzufordern. Gemeint sind dabei insbesondere der sogenannte Familienzuschlag, Beihilfen und die Hinterbliebenenpensionen. Der Rat des LSVD richtet sich aber nicht nur an die “Noch-Nicht-Empfänger” in Hessen und Niedersachsen. Verpartnerte Beamte in Ländern, in denen diese noch nicht gleichgestellt sind, sind ebenfalls angesprochen.

„Laut § 195 BGB verjähren sämtliche Besoldungsansprüche nach drei Jahren. Die jeweilige Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, indem der Anspruch entstanden ist.“, so Manfred Bruns, Sprecher des LSVD. Kurz gesagt: Die Ansprüche auf Familienzuschlag für das Jahr 2006 verjähren mit Ende dieses Jahres. Bruns merkt an, dass man sich von den Besoldungsstellen nicht entmutigen und überzeugen lassen soll, die angestrebten verfahren ruhen zu lassen. Diesen Schritt solle nur tun, wer von entsprechender Stelle eine Verzichtserklärung der Verjährungsfrist bestätigt bekommt, so Bruns weiter.

Hintergrund:
Der niedersächsische Gleichstellungsentwurf sieht keine Gleichstellung bei Familienzuschlag für verpartnerte Beamte vor. Dieses hatte die zuständige Staatskanzlei in ihrer Pressemitteilung vom 11. November 2009 noch anders dargestellt. Zudem haben beide Länder beschlossen, dass rückwirkend keine Leistungen erstattet werden sollen. Sowohl in Hessen als auch in Niedersachsen sollen Beamte in eingetragenen Lebenspartnerschaften erst mit dem in Kraft treten der “Gleichstellungsgesetze“ ihre Rechte in Anspruch nehmen können. Nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom Juli 2009, widerspricht diese Vorgehensweise jedoch jeglichem Gleichbehandlungsgrundsatz, wie er in Artikel 3 Abs. 1 GG niedergeschrieben ist.

Der LSVD hat entsprechende Mustertexte für die Anträge bereitgestellt und stellt sich gern als beratendes Medium zur Verfügung.

Kategorie : Recht