Hinterbliebenen einer Eingetragenen Lebenspartnerschaft haben keinen Anspruch auf eine Rente, wenn der Partner oder die Partnerin vor dem Jahr 2005 gestorben ist. Das entschied gestern das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe.
Die Richter wiesen damit die Klage eines schwulen Mannes ab, dessen Partner im Jahr 2002 gestorben ist. Seit 2005 haben Hinterbliebene Lebenspartner allerdings einen Rentenanspruch.
Die Richter argumentierten, dass der Gesetzgeber nicht zu einer Rückwirkenden Gleichstellung verpflichtet gewesen sei. Die Eingetragene Lebenspartnerschaft besteht in Deutschland seit dem Jahr 2001 – seit 2005 gibt es auch eine gesetzliche Hinterbliebenen-Regelung. (PRIDE1.de/ml)
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