Wir wissen schon lange, dass homosexuelle Lebenspartner gegenüber heterosexuellen Ehepartnern nicht benachteiligt werden dürfen. Doch Bund und Länder haben sich bisher schwer getan, dies zu akzeptieren. Bisher erfolgte die Anerkennung von Homosexuellen nur in einigen wenigen Teilbereichen. Mit dem aktuellen Grundsatzentschluss des Bundesverfassungsgerichts, ist dem nun ein Ende gesetzt. „Homosexuelle Lebenspartner dürfen bei der Erbschaftssteuer nicht gegenüber heterosexuellen Ehepartnern benachteiligt werden.“, berichtet das ERSTE.
Das BVerfG begründet seine Entscheidung damit, dass eingetragenen Lebenspartnerschaften, ebenso wie herkömmliche Ehen, in einer auf Dauer und rechtlich verfestigten Partnerschaft leben und die bisherige Schlechterstellung demnach nicht mit dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland vereinbar sei. „Wir begrüßen die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Die Gleichstellung von Lebenspartnerschaften bei der Erbschaftsteuer wurde zwar im Wesentlichen bereits 2007 erreicht. Und auch im Jahressteuergesetz 2010 will der Gesetzgeber für eine Gleichstellung bei den Steuersätzen sorgen. Allerdings wollte der Gesetzgeber dies nicht rückwirkend bis 2001 tun.“, so Manfred Bruns, Sprecher des Lesben- und Schwulenverbandes (LSVD). Auch die Richter des BVerfG teilen diese Meinung. In ihrem Grundsatzentschluss fordern sie, dass bis zum 31. Dezember 2010 eine verfassungskonforme Neuregelung gefunden werden soll, die rückwirkend bis 2001 gilt.
Der ausstehenden Gleichstellung im Hinblick auf das Einkommenssteuergesetz steht nun also nichts mehr im Wege. Wir dürfen also weiterhin gespannt sein.
Kommentar der Südwest Presse vom 17.08.2010: Kommentar zum Thema Verfassungsgericht
Ulm (ots) – Welch ein Lernprozess: Das Bundesverfassungsgericht hat in Sachen Erbschaftsteuer homosexuelle Lebenspartner Ehegatten gleichgestellt. Das ist gut so – und wäre lange unmöglich gewesen. Zur Erinnerung: 1957 hatte dasselbe Gericht noch festgestellt, die damals bestehenden Strafgesetze gegen männliche Homosexuelle verstießen nicht gegen den Gleichheitssatz des Grundgesetzes – dazu gab es einen wohlwollenden Rückblick auf die deutsche Strafrechtsgeschichte, welche die Richter mutig mit dem Alten Testament beginnen ließen. Zwischen beiden Entscheidungen liegen 53 Jahre, die 68er-Revolte, sexuelle Befreiung und ein Bewusstseinswandel, der nicht zuletzt einen bekennenden Homosexuellen im Amt des Außenministers und Vizekanzlers möglich gemacht hat. Trotz all dieser begrüßenswerten Liberalisierungen darf nicht übersehen werden, dass der Umgang mit Homosexualität nach wie vor nicht so selbstverständlich ist, wie er sein sollte. Wäre es anders, hätten die Richter in Karlsruhe erst gar nicht entscheiden müssen. Denn das fragliche Steuergesetz stammt aus dem Jahr 2008. Konservative Kräfte, die den Schutz der Ehe vor allem darin sehen, dass sie alle, die anders leben wollen, diskriminieren, haben offenbar weiterhin genug Einfluss, ihre Weltsicht in Gesetze zu gießen. Das ist der eigentliche Skandal. Gesellschaftlicher Fortschritt sieht anders aus.
Gestern hat des Bundesverfassungsgericht auch gleichgeschlechtliche Partnerschaften im Erbrecht rückwirkend ab dem jahre 2001 den “normalen” Ehen gleichgestellt.
Aktenzeichen: 1 BuR 611/07
Nun ist ein weiterer Teil der staatlichen Gewalt gegen Lesben und Schwule gemildert worden.
Dass das Erbrecht immer noch gegen den Artikel 1 GG (Grundgesetz) verstößt, spielt dabei keine Rolle. In der DDR gab es nur Pflichtanteile bei einem Erbe für Unterhaltsberechtigte.
Weshalb sollen, nur mal als Beispiel, wenn ich mit einem Mann verheiratet bin, meine erwachsenen und wirtschaftlich unabhängigen Kinder einen Pflichtteil bekommen, wenn sie meine Ehe ablehnen, ja sogar bekämpfen und sie sich von mich gewendet haben?
@Lothar T. hat Recht.
Aber …
Das schöne für die Mächtigen in diesem Staat (die Leute mit der Knete und deren Anhängsel) ist doch, dass jede Interessengruppe für sich kämpft.
Teile und herrsche. In Deutschland klappt das wunderbar.