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BGH zugunsten der Schwulen


Mi****

Empfohlener Beitrag

Geschrieben

Diese aktuelle Meldung ist aus tagesschau.de entnommen.

BGH bestätigt Anspruch von Homosexuellen

Homosexuelle Lebenspartner dürfen bei der Hinterbliebenenversorgung des öffentlichen Dienstes nicht schlechter behandelt werden als Ehepaare. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) in zwei jetzt veröffentlichten Urteilen entschieden. Damit setzte er ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom Juli 2009 um.

Demnach sind Partner in eintragenen Lebenspartnerschaften bei den Ansprüchen auf Hinterbliebenenrente und Sterbegeld seit 2005 genauso zu behandeln wie heterosexuelle Ehepaare. Noch 2007 hatte der 4. Zivilsenat des BGH Ansprüche schwuler und lesbischer Lebenspartner auf Hinterbliebenenrente von der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder abgelehnt. Das Bundesverfassungsgericht sah darin jedoch eine unzulässige Benachteiligung und hob im Juli 2009 das Urteil des BGH auf.

Geklagt hatte ein Mann aus Hamburg, der seit 1997 im öffentlichen Dienst arbeitet und seit 2001 in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebt. In seinem Fall ist die Versorgungsanstalt jetzt verpflichtet, dem Partner nach dem Tod des Klägers dieselbe Rente zu gewähren wie einem Witwer in einer heterosexuellen Ehe. Im zweiten Urteil gab der BGH der Klage eines verwitweten Lebenspartners auf Sterbegeld statt.

Az. IV ZR 267/04
Az. IV ZR 16/09


Geschrieben

Erstaucnlich ist an dem Urteil allenfalls, dass der BGH über ein Jahr braucht, um ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts umzusetzen... das nenne ich Effizienz...


Geschrieben

Die Realität bei Versorgungsbezügen von Beamten für den hinterbliebenen gleichgeschlechtlichen Lebenspartner stellt sich wie folgt dar: Der hinterbliebene gleichgeschlechtliche Lebenspartner erhält keine Witwen-Witwer-Beamtenversorgungsbezüge wie es bei einer Hetero Ehe der Fall ist. Nur der Hinterbliebene Partner aus einer Hetero Ehe hat Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung nach dem Beamtenrecht. Das ist ja die Ungerechtigkeit gegenüber einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft,daß nach dem Beamtenversorgungsrecht keine Hinterbliebenenrente an den gleichgeschlechtlichen Lebenspartner gezahlt wird.Anders ist es bei der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung,hier hat der gleichgeschlechtliche Partner Anspruch auf eine Witwen-Witwer-Rente.Hat der Hinterbliebene Partner eigene Rentenbezüge,so wird die Witwen-Witwer-Rente anteilmäßig gekürzt.

Die Ansprüche die laut BGH erstritten wurden beziehen sich nur aus der Rente der Zusatzversorgungskasse des Bundes und der Länder. Eine beamteter Chefarzt nach 20 jähriger Tätigkeit erhält derzeit aus der Versorgungskasse eine jährliche Rente von cirka 8000,-- Euro.Nur aus dieser Rente erhält ein gleichgeschlechtlicher Lebenspartner eine Witwen-Witwer-Rente in Höhe von cirka 80 % sofern er keine eigenen Rentenbezüge bezieht.


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