Mi**** Geschrieben August 17, 2010 Geschrieben August 17, 2010 Der folgende Text ist der heutigen Ausgabe von Tagesschau.de entnommen Gleiche Erbschaftssteuer für Homosexuelle Homosexuelle Lebenspartner dürfen bei der Erbschaftssteuer nicht gegenüber heterosexuellen Ehepartnern benachteiligt werden. Das geht aus einem Grundsatzbeschluss des Bundesverfassungsgerichts hervor. "Lebenspartner leben wie Ehegatten" Eine erbschaftssteuerrechtliche Schlechterstellung der eingetragenen Lebenspartnerschaft gegenüber der Ehe sei mit dem Grundgesetz unvereinbar, heißt es zur Begründung. Lebenspartner lebten "wie Ehegatten in einer auf Dauer angelegten, rechtlich verfestigten Partnerschaft". Auch ihnen komme bereits zu Lebzeiten das Vermögen ihres eingetragenen Lebenspartners zugute und sie erwarteten, den gemeinsamen Lebensstandard im Falle des Todes des Lebenspartner halten zu können, so die Richter. Das Verfassungsgericht gab damit den Verfassungsbeschwerden eines Mannes und einer Frau statt, deren jeweilige Lebenspartner 2001 und 2002 gestorben waren. In beiden Fällen setzte das Finanzamt die Erbschaftssteuer nach einem Steuersatz der Klasse III fest und gewährte den geringsten Freibetrag. Die hiergegen erhobenen Klagen blieben jedoch vor den Finanzgerichten ohne Erfolg. Vollständige Gleichstellung bei Erbschaftsrecht erwünscht Nach dem Entwurf der Bundesregierung zum Jahressteuergesetz 2010 ist eine vollständige Gleichstellung von Lebenspartnern und Ehegatten im Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuerrecht beabsichtigt. Dies müsse also auch für die Steuersätze gelten, so die Richter. Sie forderten die Regierung auf, bis zum 31. Dezember 2010 eine verfassungskonforme Neuregelung zu finden, die auch rückwirkend bis 2001 gilt. Mit dem Erbschaftssteuerreformgesetz von Ende 2008 wurden die Vorschriften zwar zugunsten der Homo-Ehe geändert. So wurden der persönliche Freibetrag sowie auch der Versorgungsfreibetrag für erbende Lebenspartner und Ehegatten gleich bemessen. Allerdings werden eingetragene Lebenspartner bislang weiterhin wie entfernte Verwandte und Fremde mit den höchsten Steuersätzen besteuert. Az. 1 BvR 611/07 und 1 BvR 2464/07
Inaktives Mitglied Geschrieben August 20, 2010 Geschrieben August 20, 2010 Man sollte auch informiert werden,wie man mit dieser Gerichtsentscheidung umgehen kann. Denn die Finanzämter besteuern Erbschaften aus gleichgeschlechtlichen Partnerschaften weiterhin wie bisher,also nicht so wie es das Gericht gefordert hat. Erhält man einen Erbschaftsteuerbescheid aus der Erbschaft einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft so muss man innerhalb eines Monats gegen diesen Einspruch einlegen,sich auf das Urteil des Bundesverfassungsgericht berufen und Ruhenlassen des Verfahrens bis zu einer geänderten Erbschaftsteuer beantragen, sowie die Aussetzung der Vollziehung für die zuviel geforderte Erbschaftsteuer beantragen. Nur so erreicht man etwas in Sachen Erbschaftsteuer aus einer Erbschaft der gleichgeschlechtlichen Partnerschaft.
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